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I. Normzweck
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§ 2 regelt das Verhältnis zu Vorschriften außerhalb des MarkenG, die ebenfalls dem Schutz von Kennzeichen dienen können. Der Gesetzgeber hat in § 2 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Schutz von Kennzeichen iSd § 1 durch andere gesetzliche Bestimmungen als durch diejenigen des MarkenG nicht ausgeschlossen werden soll. Seinem Wortlaut nach lässt § 2 die Anwendbarkeit von Vorschriften außerhalb des MarkenG zum Schutz von Kennzeichen zu.
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§ 2 bezieht sich nicht nur auf Anspruchskonkurrenzen (sa § 19d), sondern auch auf konkurrierende Schrankenregelungen und erhält gerade hier seine besondere Rechtfertigung. Das gilt zB für Einreden, die sich aus dem allg Zivilrecht ergeben, etwa aus § 242 BGB für geschäftliche Bezeichnungen nach §§ 5, 15 (BGH GRUR 2016, 705 Rn 49 f – ConText; dazu auch § 21 Rn 54 ff).