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2. Richtlinien
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Richtlinien des Rates oder der Kommission dienen der Rechtsangleichung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten. Sie gelten verbindlich gegenüber den einzelnen Staaten und bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Der einzelne Bürger kann sich ausnahmsweise gegenüber dem Staat darauf berufen, wenn die Richtlinie entweder fehlerhaft oder nicht fristgerecht umgesetzt worden ist und wenn sie klar und genau formuliert, bedingungsunabhängig und ihrem Wesen nach geeignet ist, unmittelbare Wirkungen zu entfalten, und wenn sie zu ihrer Ausführung keiner weiteren Rechtsvorschriften bedarf. Eine unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien zwischen Privaten hat der EuGH im Urteil „Faccini Dori“ (NJW 1994, 2473) abgelehnt; allerdings ist eine „mittelbare“ Anwendung von Richtlinienvorschriften im Verhältnis zwischen Privaten dadurch möglich, dass der Staat aus einer unmittelbar anwendbaren Richtlinie gegenüber einem Privaten verpflichtet ist, Maßnahmen zu treffen, die einen anderen Privaten belasten. Klare Konturen hat die Rspr insoweit noch nicht gewonnen.
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Hinsichtlich des Markenrechts machte der Rat von der Richtlinie als Instrument zur Rechtsangleichung in der Ersten Richtlinie des Rates v 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (RL 89/104/EWG, ABlEG Nr L 40/1 v 11.2.1989) Gebrauch. Die Reform des deutschen Warenzeichenrechts durch das MarkenG diente der Umsetzung der Richtlinie. Die neue MarkenRL (EU) 2015/2436 wurde am 23.12.2015 verkündet und durch das Markenmodernisierungsgesetz (MaMoG) v 14.1.2019 in weiten Teilen in deutsches Recht umgesetzt (vgl hierzu nur Hacker GRUR 2019, 113 ff; 235 ff mN).