Читать книгу Verteidigung von Ausländern - Jens Schmidt - Страница 28

b) Bleibeinteresse

Оглавление

65

Ist ein Ausweisungstatbestand gegeben ist diesem im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung das Bleibeinteresse des betroffenen Ausländers gegenüberzustellen; auch insoweit gibt der Gesetzgeber eine normative Wertung vor,[51] indem er in § 55 AufenthG vorgibt, in welchen Fällen das Bleibeinteresse „schwer“ bzw. „besonders schwer“ wiegt. Während die in Abs. 1 bezeichneten Fallgruppen abschließend sind, hat der Gesetzgeber durch Verwendung des Wortes „insbesondere“ in Abs. 2 zum Ausdruck gebracht, dass die dortige Aufzählung lediglich beispielhaft erfolgt;[52] so kann z.B. auch die Betreuung einer erwachsenen Person ein Bleibeinteresse begründen.[53] Erfüllt ein Ausländer mehrere Voraussetzungen kann dies das Bleibeinteresse zusätzlich verstärken; gleichwohl verbietet sich eine (normative) Addition, die Abwägung hat stets einzelfallbezogen zu erfolgen.[54]

Verteidigung von Ausländern

Подняться наверх