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IX. Konkurrenzen

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Der Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs 3 ist wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung subsidiär zu § 17 Abs 1–5 oder § 18 Abs 2. Die Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs 4 ist subsidiär zu § 18 Abs 1, 3–5, 7 oder 8. Im Übrigen ist zwischen Ordnungswidrigkeiten nach § 19 untereinander sowie mit anderen Ordnungswidrigkeiten Idealkonkurrenz möglich.[33] Zwischen Straftaten nach §§ 17, 18 AWG und Ordnungswidrigkeiten nach § 19 AWG, §§ 81 ff AWV ist zudem Realkonkurrenz möglich, sofern es sich um unterschiedlichen Handlungen oder Unterlassungen handelt.[34] Anderenfalls tritt nach § 21 OWiG die Ordnungswidrigkeit hinter die Straftat zurück.

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