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2. Erweiterte Einziehung (Abs 2)

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§ 20 Abs 2 verweist darauf, dass § 74a StGB und § 23 OWiG Anwendung finden. Diese Vorschrift ermöglicht es, auch Gegenstände einzuziehen, die einem Dritten gehören. Da § 74a StGB bzw. § 23 OWiG für die erweiterte Einziehung eine Rückverweisung erfordern, wird diese Funktion von § 20 Abs 2 erfüllt. Die Einziehung von Dritten gehörenden Gegenständen ist dann möglich, wenn sich diese schuldhaft verhalten, also wenigstens leichtfertig in Kenntnis der Umstände gehandelt haben, die eine Einziehung ermöglichen, die Gegenstände erworben oder leichtfertig dazu beigetragen haben, dass diese Mittel oder Gegenstand der Straftat oder Ordnungswidrigkeit bzw deren Vorbereitung gewesen sind.[18] Dies findet zB Anwendung, wenn jemand Waren im Inland an jemanden verkauft, von dem er weiß, dass er sie ohne Genehmigung exportieren wird.[19] Ermöglicht wird dadurch zB die Einziehung von Transportmitteln in Fällen der unerlaubten Ein- oder Ausfuhr[20] oder beim Erwerb von Gütern und Geldmitteln, die unerlaubt eingeführt wurden.[21]

Außenwirtschaftsrecht

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