Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 483
VIII. Verjährung
Оглавление40
Im Fall vorsätzlicher Begehung verjähren alle Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs 1–5 gem § 31 Abs 2 Nr 1 OWiG in drei Jahren. Im Fall fahrlässiger Begehung beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs 2 Nr 2 OWiG zwei Jahre, mit Ausnahme der fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeiten nach Abs 3 Nr 1 lit a und Abs 4 S 1 Nr 1, bei denen die Verjährungsfrist ebenfalls drei Jahre beträgt.