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a) Rechtsverordnung nach § 4 Abs 1 (Abs 3 Nr 1 lit a)
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Die Ausfüllungsvorschriften für diese Blankettnorm finden sich in § 81 Abs 1 AWV und enthalten verschiedene Verstöße gegen Ausfuhr-, Verbringungs- und Verwendungsvorschriften sowie Verbote technischer Unterstützung, namentlich die Abgabe einer Boykotterklärung (§ 81 Abs 1 Nr 1 AWV), die Ausfuhr bestimmter genehmigungsbedürftiger Waren pflanzlichen Ursprungs (§ 81 Abs 1 Nr 2 AWV), die Verbringung von in Teil I Abschn B der Ausfuhrliste genannter Waren oder nicht gelisteter Waren (§ 81 Abs 1 Nr 3) oder von Gütern, die für Nuklearanlagen in kritischen Ländern bestimmt sind (§ 81 Abs 1 Nr 4 AWV), die Verwendung von Waren entgegen bestehenden Verwendungsbeschränkungen (§ 81 Abs 1 Nr 5 AWV), Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen beim Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen (§ 81 Abs 1 Nr 6 AWV), Verstöße gegen die genehmigungsbedürftige Erbringung technischer Dienstleistungen in Zusammenhang mit bestimmter Kommunikationstechnik (§ 81 Abs 1 Nr 7–8 AWV) sowie die Bewirkung verbotener Zahlungen auf deutsche Auslandsschulden (§ 81 Abs 1 Nr 9 AWV).