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4. Verstoß gegen Erklärungspflichten (Abs 3 Nr 4)
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Die Vorschrift ahndet Verstöße gegen Erklärungspflichten im Fracht-, Post– oder Reiseverkehr nach § 27 Abs 3. Danach hat derjenige, der aus dem Inland ausreist oder in das Inland einreist auf Verlangen zu erklären, ob er Waren mit sich führt, deren Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr oder Verbringung nach dem AWG oder der AWV beschränkt ist.
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Ahndbar macht sich derjenige, der eine derartige Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. Nicht abgegeben wird die Erklärung, ob derartige Waren mitgeführt werden, dann, wenn auf entsprechendes Erklärungsverlangen keine Antwort abgegeben wird. Nicht richtig ist die Erklärung, wenn zwar Angaben gemacht werden, diese aber unrichtig sind und nicht mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Nicht vollständig ist eine Erklärung gemacht, wenn nicht zu allen der mitgeführten Waren Angaben gemacht werden oder der Eindruck erweckt wird, die erteilten Auskünfte seien umfassend, während aufklärungspflichtige Umstände verheimlicht werden. Nicht rechtzeitig wird eine Erklärung abgegeben, wenn diese verspätet erfolgt. Ein Anwendungsbereich dürfte dieser Alternative nicht verbleiben, da im Gesetz keine zeitlichen Vorgaben vorgesehen sind, bis zu der derartige Angaben gemacht werden müssen. Ist die Ausreise oder Einreise vollzogen, ohne dass Angaben gemacht werden, liegt schon ein Fall der Nicht-Abgabe vor.