Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 478
5. Verstoß gegen Gestellungspflichten (Abs 3 Nr 5)
Оглавление27
Nach § 27 Abs 4 hat derjenige, der Waren im Fracht-, Post– oder Reiseverkehr ausführen will, die Sendung den zuständigen Zollstellen zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen. Einzelheiten der Gestellungspflichten werden in §§ 12 ff AWV geregelt.
28
Nicht gestellt werden Waren dann, wenn entgegen § 12 Abs 1 AWV eine Ausfuhranmeldung überhaupt nicht gemacht wurde. Nicht richtig erfolgt die Gestellung, wenn die in der Ausfuhranmeldung gemachten Angaben falsch sind und nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Der Verstoß gegen Verfahrensvorschriften (zB zur elektronischen Abgabe nach § 12 Abs 3 AWV) wird hingegen hiervon nicht erfasst, da derartige Verstöße nach der üblichen Terminologie als „nicht in der vorgeschriebenen Form“ bzw „nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise“ bezeichnet werden. Nicht vollständig erfolgt die Gestellung, wenn für eine Ausfuhrsendung nicht alle zu tätigenden Angaben gemacht, insbesondere nicht alle auszuführenden Waren angemeldet werden. Nicht rechtzeitig erfolgt die Gestellung, wenn die Ausfuhranmeldung im Fall des § 12 Abs 4 AWG so kurzfristig abgegeben wird, dass eine zollamtliche Behandlung nicht mehr möglich ist oder die in §§ 13 Abs 3, 15 Abs 1 S 3, 19 Abs 4 AWV genannten Fristen verstrichen sind. Erfolgt die Gestellung erst nach der vollendeten Ausfuhr, liegt ein Fall der Nicht-Gestellung vor.