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3. Verstoß gegen Vorzeigepflichten (Abs 3 Nr 3)

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Nach Abs 3 Nr 3 ist ahndbar, wer entgegen § 27 Abs 1 S 1 Waren im Fracht-, Post– oder Reiseverkehr nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorzeigt. Vorzeigepflichtig sind Ausführer, Verbringer, Einführer oder Durchführer. Es handelt sich dabei um ein Sonderdelikt.[25]

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Nicht vorgezeigt werden Waren dann, wenn entgegen einem Vorzeigeverlangen die Waren der zuständigen Zollstelle überhaupt nicht vorgelegt werden. Nicht vollständig werden Waren vorgelegt, wenn lediglich ein Teil, nicht aber die gesamte Ladung vorgeführt wird. Für die Tathandlung des nicht richtigen Vorzeigens dürfte es keinen Anwendungsbereich geben. Dies schon deshalb nicht, als derzeit § 27 Abs 1 keine Vorgaben dafür macht, wie Waren vorzuzeigen sind und diese Tathandlungsalternative daher mangels Ausfüllungsvorschrift ins Leere geht. Gleiches dürfte für die Tathandlung des nicht rechtzeitigen Vorzeigens anzunehmen sein. Auch insoweit enthält § 27 Abs 1 keine zeitlichen Vorgaben. Zwar kann die Zollverwaltung in einem Vorzeigeverlangen eine zeitliche Vorgabe machen, jedoch dürfte diese für eine bußgeldrechtliche Ahndung nicht ausreichen, da der Umfang des Tatbestandes und deren Voraussetzung durch den Gesetzgeber festzulegen sind (Art 103 Abs 2 GG) und damit die Exekutive ihrerseits nicht durch interne Maßnahmen Grund und Grenzen der bußgeldrechtlichen Ahndbarkeit bestimmen kann.

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