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II. Unrichtige Angaben im Genehmigungsverfahren (Abs 2)
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Abs 2 sanktioniert das vorsätzliche Machen oder Benutzen unrichtiger oder unvollständiger Angaben im Rahmen des Antragsverfahrens. Sie ersetzt § 33 Abs 5 Nr 1 AWG aF.
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§ 19 Abs 2 dient dem Schutz der Durchführung des verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens.[7] Nach § 8 Abs 5 hat der Antragsteller bei Beantragung einer Genehmigung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen aufgrund des AWG oder der AWV vollständige und richtige Angaben zu machen oder zu benutzen. Das Gleiche gilt nach § 9 S 2 für Angaben innerhalb eines Zertifizierungsverfahrens aufgrund Art 9 der Richtlinie 2009/43/EG iVm § 2 AWV. Da § 8 Abs 5 Alt 2 auf Bescheinigungen des BAFA nach § 8 Abs 2 S 2 Bezug nimmt, werden auch Antragsverfahren zur Erlangung eines Nullbescheids von § 8 Abs 5 erfasst,[8] nicht hingegen aber Anträge auf Auskunft zur Güterliste.[9] Da die Bezugsvorschriften des § 8 Abs 5 und des § 9 S 2 lediglich Verfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden betreffen, werden von Abs 2 unrichtige Angaben gegenüber ausländischen Behörden nicht erfasst.[10]
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Die Tathandlung besteht im Machen oder Benutzen unvollständiger oder unrichtiger Angaben. Dies kann schriftlich, mündlich oder konkludent geschehen.[11] Erfasst werden dabei nur Tatsachenangaben über Umstände, die dem Beweis zugänglich sind. Die Tatsachenangaben können sich auf äußere Umstände (zB Beschaffenheit einer Ware), aber auch auf innere Umstände (zB Kenntnis vom Verwendungszweck) beziehen. Keine Tatsachenangaben stellen Rechtsansichten dar, die in Anträgen gegenüber dem BAFA geäußert werden.
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Angaben sind unrichtig, wenn sie ganz oder teilweise mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen, dh falsch sind. Unvollständig sind Angaben dann, wenn Umstände, zu deren Offenlegung der Antragsteller verpflichtet ist, verschwiegen werden,[12] insbesondere Angaben den Eindruck der Vollständigkeit vermitteln und dadurch stillschweigend zum Ausdruck gebracht wird, dass weitere zu offenbarende Tatsachen nicht bestehen.[13] Unvollständige Angaben sind daher ein Unterfall unrichtiger Angaben.[14] Angaben werden gemacht, wenn diese gegenüber dem BAFA so erklärt wurden, dass sie dieser schriftlich oder mündlich zugegangen sind. Ein Benutzen liegt vor, wenn von unvollständigen oder unrichtigen Angaben Gebrauch gemacht wurde, die der zuständigen Behörde bereits anderweitig bekannt geworden sind.[15] Erfasst werden auch solche Sachverhalte, in denen auf ursprünglich richtige und vollständige Angaben Bezug genommen wurde, die aber zwischenzeitlich unrichtig geworden sind.[16]
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Erforderlich ist vorsätzliches Handeln, wobei bedingter Vorsatz ausreichend ist. Fahrlässige Verstöße sind nicht bußgeldbewehrt.
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Vollendet ist das Machen oder Benutzen von Angaben dann, wenn die entsprechende Äußerung der zuständigen Behörde zugegangen ist, auch wenn sie von ihr noch keine Kenntnis genommen hat.[17] Bei Abs 2 handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt. Allein die Vornahme der Tathandlung ist ausreichend. Anders als nach § 18 Abs 9 muss diese weder zur Erteilung einer Genehmigung oder eines Zertifikats geführt haben noch ist ein entsprechendes Vorstellungsbild vom Erfolg der Tat erforderlich.[18]
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Bei § 19 Abs 2 AWG handelt es sich um ein Allgemein- und nicht um ein Sonderdelikt.[19] Täter kann daher jede an einem Genehmigungs- oder Zertifizierungsverfahren beteiligte Person sein.