Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 481
VI. Subjektiver Tatbestand
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Die Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs 1 sind nur fahrlässig begehbar, bei vorsätzlichem Handeln liegt eine Straftat nach § 18 vor. Zuwiderhandlungen nach Abs 2 hingegen sind nur im Fall eines vorsätzlichen Verstoßes ahndbar. Im Übrigen ist nach den Abs 3-6 sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten sanktioniert.