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2. Verstoß gegen vollziehbare Anordnungen oder Auskunftsverlangen (Abs 3 Nr 2)
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§ 19 Abs 3 Nr 2 entspricht § 33 Abs 2 Nr 1 und Abs 5 Nr 3 AWG aF und ahndet Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen nach § 7 Abs 1, 3 oder 4 oder § 23 Abs 1 bzw Abs 4 S 2. § 7 Abs 1, 3 oder 4 erlaubt Einzeleingriffe im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres. Insbesondere können Maßnahmen zur Lenkung, Beschleunigung und Beschränkung der Beförderung von Gütern sowie des Umschlags oder der Entladung von Gütern angeordnet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass im konkreten Fall eine Gefährdung der in § 4 Abs 1 genannten Zwecke vorliegt, nämlich wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der auswärtigen Beziehungen bzw der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Weiter wird § 4 Abs 1 durch § 5 konkretisiert, so dass die Bußgeldvorschrift in der Praxis überwiegend Zuwiderhandlungen gegen § 7 Abs 1 iVm § 5 schützt.[23]
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Darüber hinaus erfasst die Vorschrift die Sanktion von Verstößen gegen Auskunftsverlangen nach § 23 Abs 1 oder Abs 4. Nach § 23 Abs 1 können die mit der Einhaltung des AWG bzw der AWV beauftragten Behörden, Hauptzollamt, Deutsche Bundesbank, BAFA oder Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, diejenigen Auskünfte verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Gesetzes zu überwachen. Ferner können sie die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen verlangen. Alle Adressaten einer derartigen Maßnahme sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen. Wurden Daten unter Verwendung von EDV hergestellt oder verarbeitet, müssen diese nach § 23 Abs 4 auch in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt werden. Auskunftspflichtig ist nach § 23 Abs 5 jeder, der unmittelbar oder mittelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt. Handelt es sich dabei um Unternehmen, ist lediglich das Unternehmen selbst, nicht aber ein bestimmter Beschäftigter auskunftspflichtig. Teilnehmer im Außenwirtschaftsverkehr sind dabei auch Spediteure, Makler, Finanzierungsinstitute, Versicherungen, Lieferanten, Dienstleistungserbringer und Abnehmer von Waren und Leistungen. § 23 Abs 6 enthält Auskunftsverweigerungsrechte. Insbesondere braucht Auskunft nicht zu erteilen, wer sich selbst oder einen der in § 383 Abs 1 Nr 1-3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Umstritten ist, ob berufsmäßige Verschwiegenheitsrechte zu beachten sind.[24]
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Ahndbar ist nur die Nichterfüllung vollziehbarer Anordnungen. Da nach § 14 Abs 2 Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ist jede durch eine zuständige Behörde erlassene Anordnung vollziehbar, außer es wurde nach § 80 Abs 5 VwGO durch das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungsakzessorietät ist es unerheblich, ob die Anordnung materiell rechtmäßig ist, sofern sie nicht an einem so schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet, dass sie zur Nichtigkeit führt. Die Aufhebung einer Anordnung im Widerspruchs- oder Klageverfahren lässt eine davor begangene Ordnungswidrigkeit nicht entfallen, allerdings dürfte dann regelmäßig eine Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs 2 OWiG angezeigt sein.