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1. Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung (Abs 3 Nr 1)

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Abs 3 Nr 1 erfasst Verstöße gegen Verpflichtungen aus einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs 1 oder § 11 Abs 1–3 oder Abs 4, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Vorschrift des § 19 Abs 3 Nr 1 zurückverweist. Die Rückverweisungsklausel dient einerseits der besseren Konkretisierung des Tatbestandes der Ordnungswidrigkeit,[21] zum anderen ist sie Ausdruck des Bestimmtheitsgrundsatzes nach Art 103 Abs 2 GG und erhöht die Vorhersehbarkeit der Ahndung eines entsprechenden Verstoßes.[22]

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Ahndbar ist sowohl der Verstoß gegen eine aufgrund der §§ 4 Abs 1, 11 Abs 1–4 erlassenen Rechtsverordnung als auch die Verletzung einer vollziehbaren Anordnung, die ihrerseits auf diesen Normen beruht.

Außenwirtschaftsrecht

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