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VII. Rechtsfolgen (Abs 6)

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Die Sanktionsdrohung beträgt in den Fällen des Abs 1, des Abs 3 Nr 1 lit a und des Abs 4 S 1 Nr 1 Geldbuße bis zu 500 000 EUR. In allen anderen Fällen kann Geldbuße bis zu 30 000 EUR verhängt werden, was gegenüber der Vorgängerregelung in § 33 Abs 6 aF eine Erhöhung um 5 000 EUR darstellt. Sofern sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung ahndbar ist, ermäßigt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs 2 OWiG um die Hälfte, so dass im Fall eines fahrlässigen Verstoßes nach Abs 3 Nr 1 lit a bzw nach Abs 4 S 1 Nr 1 die maximale Geldbuße 250 000 EUR, in den übrigen Fällen der Abs 3 und 4 sowie des Abs 5 bis zu 15 000 EUR beträgt. Das Mindestmaß der Geldbuße beläuft sich nach § 17 Abs 1 OWiG auf 5 EUR. Die Bußgeldobergrenze kann nach § 17 Abs 4 S 2 OWiG auch überschritten werden, wenn dies zur Abschöpfung der Vorteile der Tat erforderlich ist. Bei der Bußgeldzumessung im eigentlichen Sinne sind nach § 17 Abs 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der den Täter treffende Vorwurf sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend.

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