Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 464
I. Allgemeines
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§ 19 enthält die Ordnungswidrigkeitentatbestände des AWG. Durch die AWG-Novelle kam es zu einer Neustrukturierung der Straf- und Bußgeldtatbestände mit dem Ziel, bloße Arbeitsfehler zu entkriminalisieren. Weniger schwerwiegende Verstöße gegen das AWG werden nunmehr lediglich als Ordnungswidrigkeiten behandelt. Dies betrifft insbesondere alle fahrlässigen Verstöße gegen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts mit Ausnahme leichtfertiger Verstöße gegen Waffenembargos nach § 17 Abs 5. Auch bestimmte vorsätzliche Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften werden nunmehr lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet.
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Bedenken bestehen gegen die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots zumindest in den Fällen des Abs 3 Nr 1 und 2 als auch des Abs 4.[1] Anders als bspw in Abs 3 Nr 3–5 hat der Gesetzgeber insoweit vollständig darauf verzichtet, das verbotene Verhalten näher zu bestimmen, sondern hat dies – zum Teil in Verweisungsketten – dem Verordnungsgeber überlassen.[2]
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§ 19 Abs 1 sieht vor, dass fahrlässige Verstöße gegen § 18 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Abs 2 sanktioniert vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben im Genehmigungsverfahren, Abs 3 Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Vorschriften des AWG oder der AWV. Abs 4 enthält Zuwiderhandlungen gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, sofern eine Rechtsverordnung auf die Bußgeldvorschrift zurückverweist. Abs 5 ahndet Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften aufgrund unmittelbar geltender Sanktionsmaßnahmen. Abs 6 enthält die Bußgelddrohung. § 22 Abs 4 AWG ermöglicht die Erlangung von Bußgeldfreiheit durch Selbstanzeige bei fahrlässigen Verstößen gegen die Bußgeldvorschriften der Abs 3–5.