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II. Rechtsentwicklung
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§ 19 ist durch die AWG-Novelle neu geschaffen worden und enthält zum Teil Ordnungswidrigkeitenvorschriften, die bislang in § 33 Abs 1–6 AWG aF oder in § 70 AWV aF geregelt waren. Die Ahndbarkeit des Versuchs nach § 33 Abs 7 aF entfällt, weil dessen Unrechtsgehalt eine Sanktionierung nicht mehr erforderlich macht und ihm im Übrigen die Praxisrelevanz fehlt.[3]