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III. Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach dem AWG oder der AWV (Abs 3)

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Abs 3 enthält verschiedene vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen Pflichten, die sich aus dem AWG oder der AWV ergeben. Er fasst verschiedene Verstöße nach § 33 Abs 1, Abs 3 und Abs 5 Nr 2 AWG aF zusammen. Die Ordnungswidrigkeiten sind im Falle vorsätzlicher Verstöße gegenüber §§ 17 Abs 1–5, 18 Abs 2 subsidiär. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich des Bestimmtheitsgrundsatzes der Ordnungswidrigkeiten nach Abs 3 Nr 1 und Abs 4, da in beiden Fällen nicht der Gesetzgeber die objektive Tathandlung der Ordnungswidrigkeit bestimmt, sondern der Verordnungsgeber.[20]

Außenwirtschaftsrecht

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