Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 474
c) Verstoß gegen vollziehbare Anordnung
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Ahndbar macht sich auch derjenige, der einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach §§ 4 Abs 1, 11 Abs 1–4 ergangen ist. Weiterhin ist nach dem Wortlaut von Abs 3 Nr 1 erforderlich, dass auch hinsichtlich eines derartigen Verstoßes gegen eine vollziehbare Anordnung eine Rückbeziehungsklausel vorliegt. Praktische Bedeutung kommt dieser Bestimmung derzeit jedoch nicht zu, da § 81 Abs 1 AWV keinen Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung ahndet.