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I. Fahrlässige Verstöße nach § 18 Abs 1–5 (Abs 1)

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Durch § 19 Abs 1 werden fahrlässige Verstöße gegen die Strafvorschriften des § 18 Abs 1–5 nunmehr als Ordnungswidrigkeit geahndet. Damit soll dem deutlich geringeren Unrechtsgehalt der Zuwiderhandlungen Rechnung getragen werden, welche die Verhängung einer Kriminalstrafe nicht erfordert. Durch die Erste AWG-Novelle[6] soll Abs 1 redaktionell angepasst werden, da auch fahrlässige Verstöße gegen die neu einzuführenden § 18 Abs 1b und Abs 2 Nr 8 geahndet werden sollen. Für Verstöße nach Abs 1 besteht gem § 22 Abs 4 jedoch keine Möglichkeit einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige. Eine Opportunitätseinstellung nach § 47 OWiG bleibt jedoch weiterhin möglich. Obgleich Abs 1 nicht ausdrücklich darauf verweist, gilt die Schutzfrist des § 18 Abs 11 auch im Bereich der bußgeldrechtlichen Ahndung.

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