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IV. Verstoß gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der EU (Abs 4)
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§ 19 Abs 4 ersetzt § 33 Abs 4 aF ohne inhaltliche Änderung. Er behandelt Verstöße gegen unmittelbar geltende Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der EU, die eine Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs enthalten und die inhaltlich einer Regelung nach Abs 3 Nr 1 entsprechen. Dies betrifft Beschränkungen von Rechtsgeschäften oder Handlungen aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der auswärtigen Interessen oder aber Verfahrens-, Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten. Darüber hinaus ist erforderlich, dass eine Rechtsvorschrift auf die Bußgeldnorm verweist. Die entsprechenden Ausfüllungsvorschriften enthält § 82 AWV, der seinerseits wiederum auf bestimmte EU-Rechtsakte zurückverweist.
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Bei den in Bezug genommen Rechtsakten der EU muss es sich um solche handeln, die zum einen unmittelbare Rechtswirkung haben (dh Verordnungen des Rates und der Kommission) und zum anderen der Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs dienen. Neben der Dual-Use-VO fallen hierunter auch viele Embargoregelungen. Zudem muss sich das Gebot oder Verbot, dessen Zuwiderhandlung geahndet werden soll, unmittelbar aus dem Rechtsakt ergeben.[26] Welche Rechtsakte dies nach § 19 Abs 4 betrifft, hat der Gesetzgeber offengelassen. Diese werden in § 82 AWV im Einzelnen bezeichnet.
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Abs 4 S 2 enthält eine Verordnungsermächtigung zugunsten des BMWi, die ohne Zustimmung des Bundesrats in einer Rechtsverordnung diejenigen Tatbestände bezeichnen kann, die als Ordnungswidrigkeit nach S 1 geahndet werden können. Damit soll eine rasche Reaktion auf Änderungen von EU-Rechtsakten ermöglicht werden, ohne den parlamentarischen Gesetzgeber bemühen zu müssen. Eine Verpflichtung zum Erlass einer Rechtsverordnung, die Bußgeldvorschriften enthält, gibt es nach Art 4 Abs 3 AEUV lediglich dann, wenn ohne Bußgeldandrohung eine wirksame Durchsetzung der EU-Rechtakte (sog „effet utile“) nicht gewährleistet wäre.[27] Da der parlamentarische Gesetzgeber Voraussetzungen und Grenzen der Strafbarkeit nicht festgelegt, sondern dies dem Verordnungsgeber übertragen hat, bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift.[28] Die Rechtsverordnung des BMWi muss sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des Abs 4 S 1 halten und darf nicht darüber hinausgehen.[29]