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V. Verstoß gegen Verfahrensvorschriften in EU-Sanktionsmaßnahmen (Abs 5)
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§ 19 Abs 5 bezieht sich auf verschiedene Verstöße gegen Verfahrensvorschriften von EU-Sanktionsmaßnahmen. § 19 Abs 5 wurde durch die AWG-Novelle neu eingeführt und ersetzt Regelungen, die vorher in verschiedenen Absätzen von § 70 AWV aF enthalten waren. Bislang waren Verstöße gegen Sanktionsverordnung für jedes Land gesondert bußgeldbewehrt. § 19 Abs 5 fasst die maßgeblichen Verstöße abstrakt zusammen.[30] Die sanktionierbaren Tathandlungen sind in Nr 1-4 bezeichnet und müssen zudem auch in den maßgebenden Rechtsakten des Unionsrechts vorgesehen sein. Der genaue Umfang der Tathandlungen ergibt sich jedoch erst aus der jeweiligen Ausgestaltung der entsprechenden Ge- und Verbote der maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts.[31] Anders als bei Abs 4 bestehen insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmtheit der Norm, da der Gesetzgeber die Art der zu ahndenden Zuwiderhandlungen im Gesetz bestimmt hat und sich Einzelheiten aus dem ohnehin vorrangig zu beachtenden EU-Rechtsakten ergeben.
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Ahndbar macht sich nach Nr 1, wer eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. Informationspflichten finden sich beispielsweise in Art 4 Abs 1 VO (EG) Nr 2580/2001 (Terrorismus-VO), Art 5 Abs 1 lit a VO (EG) Nr 881/2002 (Al-Qaida-VO) oder in Art 40 Abs 1 lit a VO (EU) Nr 267/2012 (Iran-Embargo-VO). Voraussetzung hierfür ist, dass in der Sanktionsmaßnahme Pflichten über den Inhalt der zu erteilenden Information und über Fristen geregelt sind.
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Nach Nr 2 macht sich ahndbar, wer eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt. Vorabanmeldepflichtigen können in Sanktionsverordnungen enthalten sein, zB in Art 2c der VO (EU) Nr 36/2012 (Syrien). Vorabanmeldepflichten nach Art 182 Abs 1 oder 182d Abs 3 ZK werden hiervon nicht erfasst,[32] da es sich beim Zollkodex nicht um eine wirtschaftliche Sanktionsmaßnahme nach Art 19 Abs 5 handelt.
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Nach Nr 3 macht sich ahndbar, wer eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht, nicht für die vorgeschriebene Zeit aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Derartige Aufbewahrungspflichten finden sich bspw in Art 30 Abs 6 lit 10 VO (EU) Nr 267/2012 (Iran-Embargo-VO).
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Nach Nr 4 wird sanktioniert, wer eine zuständige Stelle oder Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet. Unterrichtungspflichten finden sich beispielsweise in Art 30 Abs 3 lit a S 2 oder Art 30 Abs 6 lit c VO (EU) Nr 267/2012 (Iran-Embargo-VO).
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Die Zuwiderhandlung gegen unmittelbar geltende Rechtsakte ist als Ordnungswidrigkeit unmittelbar nach Inkrafttreten der jeweiligen Embargomaßnahme und Veröffentlichung im Amtsblatt der EU ahndbar. Im BAnz muss die Embargomaßnahme nicht mehr veröffentlicht werden. Eine § 18 Abs 11 entsprechende Übergangsregelung fehlt bei § 19. Einer analogen Anwendung steht entgegen, dass es sich beim Fehlen einer entsprechenden Vorschrift in § 19 nicht um eine unbeabsichtigte Regelungslücke handelt. Ein rechtspolitisches Bedürfnis für eine Sanktionsfreistellung innerhalb einer kurzen Übergangsfrist ist jedoch nicht zu leugnen. Insoweit ist fraglich, ob die Ungleichbehandlung von Straf- und Bußgeldvorschriften mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist. Jedenfalls wird es geboten sein, bei unmittelbar nach Inkrafttreten stattfindenden Zuwiderhandlungen unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 11 von einer Ahndung nach § 47 Abs 1 OWiG aus Opportunitätsgründen abzusehen.