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III. Struktur

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Geschütztes Rechtsgut der Bußgeldtatbestände ist neben den in §§ 4 und 5 AWG genannten Zwecken insbesondere der Geltungsanspruch der staatlichen Beschränkungen und die Durchführung des verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens.[4] Strukturell handelt es sich bei den Tatbeständen des § 19 um abstrakte Gefährdungsdelikte.[5] Sie stellen zudem echte Blankettnormen dar, da auf andere Vorschriften der AWG, der AWV oder des europäischen Gemeinschaftsrechts verwiesen wird.

Außenwirtschaftsrecht

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