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c) Verfahren
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Nach § 440 StPO bzw § 27 OWiG ist auch die selbstständige Anordnung der Einziehung möglich, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen eine natürliche Person nicht durchgeführt wird. Die Anordnung der Einziehung ist nach § 75 StGB, § 29 OWiG auch gegenüber juristischen Personen oder Personengesellschaften möglich, sofern der Täter oder Teilnehmer vertretungsberechtigtes Organmitglied einer juristischen Person oder vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Generalbevollmächtigter oder sonstiger Bevollmächtigter in leitender Stellung oder sonstiger Verantwortlicher der Betriebs- und Unternehmensleitung war. Ebenso ist die Einziehung des Wertersatzes nach § 74c StGB oder § 25 OWiG möglich.