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a) Bedeutung der Vorschrift

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§ 20 Abs 1 enthält eine ausdrückliche Regelung über die Einziehung von Gegenständen bei Straftaten nach §§ 17, 18 oder bei Ordnungswidrigkeiten nach § 19. Die Vorschrift ergänzt daher die §§ 73 ff StGB bzw 22 ff OWiG. Im Bereich der Straftaten entspricht Abs 1 weitgehend der Regelung des § 74 Abs 1, Abs 2 StGB. § 20 Abs 1 stellt eine besondere Vorschrift iSv § 74 Abs 2 S 2 StGB dar, so dass es für die Einziehung auf die Unterscheidung von Tatprodukt, Tatmittel und Tatobjekt nicht mehr entscheidend ankommt.

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Für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten enthält § 20 Abs 1 überhaupt erst die Befugnis zur Einziehung, da nach § 22 OWiG bei Ordnungswidrigkeiten die Einziehung nur dann möglich ist, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich zulässt.[2] Da § 22 OWiG die Einziehung nicht nur auf vorsätzliche Delikte beschränkt, kann diese infolge der Regelung des § 20 Abs 1 auch bei fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeiten erfolgen.

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