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b) Einziehungsgegenstände (Abs 1)

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§ 20 Abs 1 enthält eine Regelung darüber, welche Gegenstände in Straf- oder Bußgeldverfahren der Einziehung unterliegen. Nach § 20 Abs 1 Nr 1 können alle Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht. Dies entspricht § 74 Abs 2 StGB. Dass diese Sachen oder Rechte als Werkzeug oder sonstiges Mittel zur Verwirklichung der Tat eingesetzt wurden, ist nicht erforderlich.[3] Gegenstand der Einziehung können daher insbesondere die Güter, Sachen und Rechte sein, die Gegenstand der verbotswidrigen Ausfuhr oder Einfuhr waren,[4] aber auch das entgegen einem Verbot im Kapital- und Zahlungsverkehr transferierte Geld,[5] die entgegen einem Bereitstellungsverbot zur Verfügung gestellten Geldmittel[6] oder die offene Geldforderung aus einem verbotenen Geschäft oder Transport.[7] Hingegen unterliegen Gewinne aus einem verbotswidrigen Rechtsgeschäft nicht der Einziehung nach § 20, sondern derjenigen nach §§ 73 ff StGB.[8] Ebenso wenig können Produktionsmaschinen für die Herstellung unerlaubt ausgeführter Gegenstände nach dieser Vorschrift eingezogen werden.[9]

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Nach § 20 Abs 1 Nr 2 unterliegen der Einziehung auch Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind. Diese Regelung entspricht der 2. Alt des § 74 Abs 1 StGB und bestimmt die zulässigen Grenzen der Einziehung nach § 22 Abs 1 OWiG. Hierunter fallen insbesondere Beförderungsmittel, mit denen Güter verbotswidrig transportiert wurden, aber auch Handys, Laptops und andere Geräte, die zur Begehung der Tat verwendet wurden, oder Geldbeträge, mit denen der Außenwirtschaftsverstoß finanziert werden sollte.[10] Nicht der Einziehung unterlagen aber zB die Produktionsmaschinen, mit denen ein illegal ausgeführtes Wirtschaftsgut hergestellt wurde, sofern nicht der gesamte Unternehmenszweck in illegalen Wirtschaftsgeschäften besteht.[11]

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Weitere Voraussetzung der Einziehung ist, dass die Gegenstände dem Täter oder Teilnehmer gehören oder ihm zustehen (§ 74 Abs 3 StGB, § 22 Abs 2 Nr 1 OWiG) oder dass sie nach ihrer Art oder den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder zur Begehung weiterer Taten dienen (§ 74 Abs 2 StGB, § 22 Abs 2 Nr 2 OWiG). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Ob Einziehungsobjekte im Eigentum des Täters oder Teilnehmers stehen, ist zivilrechtlich zu bestimmen, in grenzüberschreitenden Sachverhalten unter Berücksichtigung der Vorschriften des internationalen Privatrechts. Dabei ist ggf zu berücksichtigen, dass nach deutschem Recht genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte solange schwebend unwirksam sind, bis die Genehmigung erteilt oder diese versagt wurde.[12] Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, führt dies nicht automatisch zur Nichtigkeit nach § 134 BGB;[13] nach aA ist dies nur dann der Fall, wenn alle Vertragsparteien gegen ein Verbotsgesetz verstoßen haben.[14] Die Einziehung setzt voraus, dass Täter oder Teilnehmer rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben,[15] außer es liegt der Fall einer Gemeingefährlichkeit oder der Gefahr der erneuten Tatverwendung vor (§ 74 Abs 3 StGB, § 22 Abs 3 OWiG).

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Die Einziehung nach § 20 ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, so dass deren Anordnung nicht zwingend ist, sondern im Ermessen der Behörde oder des Gerichts liegt.[16] Insoweit ist § 20 auch lex specialis zu § 74 StGB. Daher besteht ein Entscheidungsermessen in allen Fällen der Einziehung, nicht nur insoweit als die Voraussetzungen des § 20 über diejenigen der §§ 74 ff StGB hinausgehen.[17]

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