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2. Historische Entwicklung
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Eine Regelung zur Einziehung von Gegenständen enthielt bereits die erste Fassung des AWG in § 39 aF. Mit den Änderungen der Einziehungs- und Verfallvorschriften im StGB und OWiG wurde die Vorgängervorschrift wiederholt angepasst. Die Vorschrift ist inhaltlich mit der Vorgängervorschrift des § 36 aF weitgehend identisch und lediglich redaktionell angepasst worden; eine materiell-rechtliche Änderung ist nicht erfolgt.[1] Infolge der Neuregelung der Einziehungsvorschriften durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist Abs 3 aufgehoben worden, da die erweiterte Einziehung nunmehr in § 73a StGB deliktsübergreifend geregelt ist.