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1.8.2 Kolonen

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Charakteristisch für die Landwirtschaft der Spätantike war der Kolonat (colonatus),21 der die Sklaverei im Agrarsektor zwar nicht ersetzte, diese aber an Bedeutung übertraf. Kolonen (coloni) sind als Pächter von landwirtschaftlich nutzbarem Land schon in der Zeit der römischen Republik gut belegt. Es handelte sich bei ihnen ursprünglich um freie Menschen, die ihren Grundherren als gleichberechtigte Partner gegenübertraten. Sie pachteten Grundstücke und mussten dafür Abgaben leisten; nach Ablauf des zeitlich – zumeist wohl auf fünf Jahre – befristeten Pachtvertrages durften sie vom Grundherrn nicht festgehalten werden.

In einem längeren Prozess, der von der Mitte des 3. Jh. bis in das frühe 5. Jh. n. Chr. dauerte, sanken sie jedoch zu einer abhängigen Landbevölkerung herab, die an die von ihr bearbeitete Scholle gebunden war. Mehrere Faktoren hatten diese Entwicklung begünstigt. Einer davon war die wohl nicht seltene Verschuldung der Pächter bei ihren Grundherren gewesen, die bereits zu einer faktischen Bodenbindung der Kleinbauern führen konnte. Dazu kam, dass in etlichen Fällen die Grundherren nicht nur die Verpächter von Land, sondern auch die Patrone ihrer Kolonen waren, sodass sich diese nicht nur in ökonomischer, sondern auch in klientelartiger Abhängigkeit befanden. Dies galt in besonderem Maß für jene Kolonen, die Freigelassene ihrer Grundherren waren. Bereits im 2. Jh. n.Chr. war es im Rahmen solcher Abhängigkeitsverhältnisse offenbar nicht unüblich, dass Kolonen auch dazu verpflichtet werden konnten, mehrere Tage im Jahr unentgeltlich für ihren Grundherrn zu arbeiten.

Die letztendliche Entstehung des Kolonats kann als eine Folge der politischen und ökonomischen „Krise des 3. Jh.“ betrachtet werden, insbesondere scheinen steuerliche Überlegungen eine entscheidende Rolle gespielt zu haben. Die weitere Entwicklung wird vor allem durch ein Edikt Konstantins des Großen aus dem Jahr 332 n. Chr. deutlich, in dem es heißt, dass ein Kolone fremden Rechts (colonus iuris alieni), der auf einem fremden Grundstück angetroffen wird, an seinen Ursprungsort zurückkehren müsse und dass auch derjenige, bei dem der geflohene Kolone Zuflucht gefunden habe, die Steuern für die Zeit von dessen Aufenthalt bei ihm bezahlen müsse (→ Quelle 134). Die Kolonen „gehörten“ nun also einem Grundherrn, der für sie Steuern bezahlen musste und an dessen Gut sie gebunden waren. Streng genommen war der Kolone freilich nicht Eigentum seines Herrn, sondern dessen Rechte waren durch das Eigentum an dem Grundstück begründet, auf dem die Kolonen lebten.

Zu diesem Zeitpunkt lag dem Kolonenverhältnis aber immer noch ein Pachtvertrag zugrunde. Während der Pachtdauer durften die Kolonen zwar das Land nicht verlassen, aber sie durften auch nicht vom Grundherrn auf ein anderes Grundstück transferiert oder bei einem Verkauf des Grundstücks zurückbehalten werden. Die Bodenbindung der Kolonen, die ab den 90er-Jahren des 4. Jh. dem dominium ihrer Grundherren unterworfen waren und gegen diese außer in Fällen von Hochverrat oder finanzieller Ausbeutung auch keine Anklage mehr erheben durften, weitete sich jedoch aus. Ihre Verfügungsfähigkeit über ihr Vermögen war nun deutlich eingeschränkt.

Auch wurde es immer schwieriger, ein Kolonatsverhältnis zu beenden. Auswege aus dem Kolonat hatten lange Zeit der niedere Staatsdienst sowie der Dienst im Militär oder in der Kirche geboten. Dies wurde jedoch sukzessive untersagt und mit dem frühen 5.Jh. n.Chr. hatten Kolonen nur noch mit Zustimmung des Grundherrn die Möglichkeit, den Kolonat abzustreifen: Noch vor 408 n. Chr. wurde Kolonen der Eintritt in die Armee untersagt, ab 409 n. Chr. durften sie nur mehr mit Zustimmung ihres Herrn Geistliche werden, und ab 426 n. Chr. war ihnen jedes Staatsamt verwehrt.

Bereits gegen Ende des 4. Jh. n. Chr. war allen Kolonen die Einheirat in den Dekurionat und in die Korporationen verwehrt worden (bei kaiserlichen Kolonen war dies schon früher geschehen). Mit dem Jahr 419 n.Chr. wurde der Kolonat als Geburtsstand konstituiert. Kolonen konnten also nur noch untereinander rechtsgültige Ehen eingehen, ihre Kinder waren ebenfalls Kolonen. Bei Mischehen fielen die Nachkommen immer dem Grundherrn zu. Vom Kolonat konnte man sich nur noch durch dreißigjährige Ersitzung befreien, das heißt, die Kolonen und deren Kinder konnten durch andauernde Flucht von ihren Grundherren freikommen, wenn diese es 30 Jahre lang versäumten, sie zurückzufordern.

Die Institution des Kolonats wurde in den nachrömischen Königreichen der Ost- und Westgoten, der Burgunder und der Franken übernommen und erlebte in karolingischer Zeit eine Erneuerung. Eine wesentliche Entwicklung stellte jedoch dar, dass in den frühmittelalterlichen Gesetzen die Bodenbindung getilgt wurde; sie wandelte sich vielmehr zu einer Zuordnung zu einem freien Grundherrn (condicio). Eine Lockerung der Bodenbindung war auch unausweichlich gewesen, da Arbeitskräfte auf den Landgütern eines Großgrundbesitzers ökonomisch sinnvoll aufgeteilt werden mussten.

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