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c) Massegläubiger, §§ 53 bis 55 InsO

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Zu den Masseverbindlichkeiten zählen unter anderem die Kosten des Insolvenzverfahrens (insbesondere die Vergütung des Insolvenzverwalters) und die Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter eingegangen ist.[1] Damit soll, zum Beispiel für Lieferanten, ein Anreiz geschaffen werden, mit dem Verwalter zu kontrahieren. Auf diese Weise wird die (einstweilige) Fortführung des Geschäftsbetriebs ermöglicht.

Die Massegläubiger haben damit eine relativ gute Position und können häufig mit der vollen Befriedigung ihrer Forderung rechnen.

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