Читать книгу Falltraining Insolvenzrecht - Josef Parzinger - Страница 31

e) Nachrangige Insolvenzforderungen, § 39 InsO, § 174 III InsO

Оглавление

Hier sind insbesondere die Forderungen auf Rückgewähr von Darlehen, die die Gesellschafter gewährt haben (Gesellschafterdarlehen), oder Forderungen aus wirtschaftlich entsprechenden Rechtshandlungen nach § 39 I Nr. 5 InsO von Bedeutung.[1]

Wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlungen sind beispielsweise Forderungen eines indirekten Gesellschafters (zum Beispiel der Konzernmutter) oder eines gesellschaftergleichen Dritten, das heißt einer Person, die einem Gesellschafter gleich am Gewinn beteiligt ist und zugleich gesellschaftergleichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann.[2] Die zahlreichen Beteiligungskonstellationen und Möglichkeiten der Einflussnahme und die signifikante Konsequenz des Nachrangs (in der Regel nicht einmal teilweise Befriedigung) sorgen dafür, dass die Frage, ob eine Forderung aufgrund des § 39 I Nr. 5 InsO nachrangig ist, in der Praxis eine sehr große Rolle spielt. Eine Frage ist beispielsweise, ob strenge Bedingungen (Covenants) zu einem Nachrang führen können. Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurden staatliche Förderbanken aus dem Nachrang ausgenommen, § 39 I Nr. 5 S. 2 InsO. Das ist relevant, wenn die Förderbank Gesellschafter wird und nicht das Sanierungsprivileg (§ 39 IV 2 InsO) oder das Kleinbeteiligtenprivileg (§ 39 V InsO in Anspruch nehmen kann.

Nachrangige Insolvenzgläubiger werden in den meisten Fällen bei der Verteilung nicht berücksichtigt. Sie müssen ihre Forderung zu 100 % abschreiben.

Falltraining Insolvenzrecht

Подняться наверх