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Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1Lösung Fragen 1 – 10 › 10. Wie unterscheiden sich aussonderungs- und absonderungsberechtigte Gläubiger?

10. Wie unterscheiden sich aussonderungs- und absonderungsberechtigte Gläubiger?

Während die aussonderungsberechtigten Gläubiger (§ 47 InsO) direkt auf die ihnen gehörenden Gegenstände zugreifen können (z.B. nach § 985 BGB oder, als persönliches Recht z.B., § 546 I BGB), verwertet der Insolvenzverwalter die Sachen und Forderungen an denen ein Absonderungsrecht besteht (§§ 166 ff. InsO). Anschließend kehrt er den Erlös abzüglich eines Kostenbeitrags an den absonderungsberechtigten Gläubiger aus, §§ 170, 171 InsO.

Falltraining Insolvenzrecht

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