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Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2Lösung Fragen 11 – 20 › 13. Wozu dient die Insolvenzanfechtung?

13. Wozu dient die Insolvenzanfechtung?

Während der Übergang der Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO dazu führt, dass die Insolvenzmasse nach Verfahrenseröffnung nicht geschmälert wird,[1] ermöglicht es die Insolvenzanfechtung, Vermögensverschiebungen aus der Zeit vor der Eröffnung des Verfahrens rückgängig zu machen.[2] Die Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO verfolgt damit denselben Zweck wie das AnfG im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung. Sie ist streng von der Anfechtung nach den §§ 119, 123, 142 BGB zu unterscheiden. Diese Vorschriften sollen die Privatautonomie schützen, während die Insolvenzanfechtung die Insolvenzmasse schützt, indem im Interesse der Gläubigergesamtheit Sondervorteile zugunsten einzelner Gläubiger unter bestimmten Umständen in die Masse zurückgefordert werden können.

Bei isolierter Anfechtung des Erfüllungsgeschäfts lebt die Forderung des Anfechtungsgegners nach Anfechtung des Erfüllungsgeschäfts wieder auf (§ 144 I InsO).

Exkurs: Reform des Anfechtungsrechts 2017

Zum 5.4.2017 trat eine Reform des Anfechtungsrechts in Kraft. Geändert wurden die §§ 133, 142 und 143 InsO.

§ 133 InsO: Die Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung wurde die Absätze 2 und 3 ergänzt. Der bisherige Absatz 2 wurde zum Absatz 4. Der neue § 133 III 2 verkürzt die Anfechtungsfrist für kongruente und inkongruente Deckungsgeschäfte von zehn Jahren auf vier Jahre. Deckungsgeschäfte sind die Sicherung oder Befriedigung des Schuldners (siehe § 130 InsO). Nach Absatz 3 Satz 1 tritt bei kongruenten Deckungen anstelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit die eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Aus Absatz 3 Satz 2 folgt die Anerkennung von Zahlungserleichterungen bei vorübergehenden Liquiditätsengpässen durch die Vermutung der Nichtkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. § 133 III InsO begrenzt damit die Vermutungswirkung des § 133 I 3 InsO.

Im Rahmen des § 142 InsO wurde der Schutz vor Anfechtung bei einem Bargeschäft ausgeweitet. § 142 I InsO schützt nun auch vor der Anfechtung nach § 133 InsO, es sei denn der Anfechtungsgegner hat erkannt, dass der Schuldner unlauter handelte (z.B. weil er Vermögen verschleudert hat oder kollusiv mit dem Anfechtungsgegner zusammengewirkt hat). Mit dem neu eingeführten § 142 II InsO entschied sich der Gesetzgeber mit Blick auf divergierende Entscheidungen von BGH und BAG zugunsten des BAG und ließ für die Unmittelbarkeit des Leistungsaustausches für Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt drei Monate genügen.

§ 143 InsO wurde um den Satz 3 ergänzt, um einen Anspruch auf Prozesszinsen gegenüber dem Anfechtungsgegner erst ab der Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter zu gewähren und keinen Anreiz für eine bewusst verzögerte Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen zu geben.[3]

Falltraining Insolvenzrecht

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