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f) Illustration der Befriedigungsreihenfolge

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Die folgende Skizze illustriert die Befriedigungsreihenfolge. Man kann sich dies wie einen terrassenförmigen Brunnen vorstellen. Ist das oberste Becken voll, fließt das Wasser weiter in nächste Terrasse. Ist auch diese komplett gefüllt, schwappt Wasser auch in die dritte Terrasse. Die zeigt Ähnlichkeit mit dem sogenannten „Waterfall“, wie er rechtsgeschäftlich zwischen mehreren Gläubigerklassen (senior creditors, second lien creditors, mezzanine creditors, etc.) in Intercreditor Agreements festgelegt wird.


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Gegenstände und Forderungen, die zur Absonderung berechtigen, werden zwar durch den Insolvenzverwalter verwertet, der Erlös wird jedoch anschließend an den jeweiligen absonderungsberechtigten Gläubiger ausgekehrt.

Aus der verbleibenden Masse werden die Massegläubiger befriedigt.

Falls dann noch etwas übrigbleibt, werden die Insolvenzgläubiger befriedigt. Häufig wird das „Becken“ der Insolvenzgläubiger bei Weitem nicht mehr gefüllt, denn eine Insolvenzquote von weniger als 10% ist normal. Das „Becken“ der nachrangigen Insolvenzgläubiger bleibt dementsprechend trocken. So kommt das Statistische Bundesamt auf eine durchschnittliche Quote für die Insolvenzgläubiger von 3,8% für 2018 beendete Insolvenzverfahren.[1]

Nur, wenn tatsächlich nach vollständiger Befriedigung aller Verbindlichkeiten noch etwas übrigbleibt, erhalten die Gesellschafter den Überschuss bei der Schlussverteilung, § 199 InsO. Das ist sehr selten, da bereits das „Becken“ der Insolvenzgläubiger regelmäßig nur mit ca. 3%-5% gefüllt ist.

Die aussonderungsberechtigen Gläubiger lassen sich in dieser Pyramide nicht stringent unterbringen. Gegenstände, die ausgesondert werden, zählen nicht zur Insolvenzmasse (vgl. § 47 InsO: „ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört“). Aussonderungsberechtigte Gläubiger befinden sich grundsätzlich in einer guten Position.

Falltraining Insolvenzrecht

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