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Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2Lösung Fragen 11 – 20 › 12. Ist nach Insolvenzeröffnung ein gutgläubiger Erwerb vom Schuldner möglich?

12. Ist nach Insolvenzeröffnung ein gutgläubiger Erwerb vom Schuldner möglich?

Ein gutgläubiger Erwerb des Vertragspartners ist mit wenigen Ausnahmen (Schiffe, Flugzeuge) nur für Grundstücke möglich (vgl. §§ 81 I 2, 91 I InsO). Der gute Glauben des Grundbuchs kann durch einen Vermerk nach § 32 InsO verhindert werden. Üblicherweise veranlasst der Insolvenzverwalter daher unverzüglich diese Eintragungen.

Bei beweglichen Sachen ist kein gutgläubiger Erwerb, jedoch die Genehmigung der Verfügung durch den Insolvenzverwalter möglich, § 185 II 1 Var. 1 BGB.

Über §§ 21 II Nr. 2 Alt. 1, 22 I 1 InsO kann die Wirkung des § 80 InsO in das Eröffnungsverfahren vorverlagert werden.

Übergang der Verfügungsbefugnis
Im Eröffnungsverfahren Im Insolvenzverfahren
§§ 21 II Nr. 2 Alt. 1, 22 I 1, 23, 24 InsO: Einsetzung eines „starken“ vorläufigen Verwalters. Im Gegensatz zu diesem „starken“ Verwalter hat der „schwache“ vorläufige Verwalter keine Verfügungsbefugnis, sondern lediglich einen Zustimmungsvorbehalt (vgl. § 21 II Nr. 2 Alt. 2 InsO). § 80 InsO: Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Verwalter.
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