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I. Tatbestände

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Als „Tötungsdelikte“ werden üblicherweise die im Sechzehnten Abschnitt des Besonderen Teils im Strafgesetzbuch normierten Straftaten mit Ausnahme des Schwangerschaftsabbruchs (§§ 218–219b StGB) bezeichnet.[27] Die zentralen Tatbestände sind Totschlag (§ 212 StGB) und Mord (§ 211 StGB). Ebenfalls Tötungsdelikte sind die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) und die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe (§ 217 StGB). Diese werden in diesem Handbuch als Erscheinungsformen von „Sterbehilfe“ in einem eigenen Artikel (→ BT Bd. 4: Christian Schwarzenegger, Sterbehilfe, § 2) bearbeitet. Als allgemeiner Tötungsfahrlässigkeitstatbestand gehört die Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) in den hiesigen Kontext. Den Charakter eines Lebensgefährdungsdelikts hat die Aussetzung (§ 221 StGB), die deshalb als Tötungsdelikt im weiteren Sinne in diesen Bereich einbezogen ist. Von 1954 bis 2002 enthielt der sechzehnte Abschnitt mit dem Völkermord (§ 220a StGB) einen weiteren Tötungsdeliktstatbestand.[28] Mit der Schaffung des am 30. Juni 2002 in Kraft getretenen Völkerstrafgesetzbuches ist dieser Tatbestand in § 6 VStGB verlagert worden.[29]

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Daneben kennt das Strafrecht – einschließlich des Nebenstrafrechts – zahlreiche Straftatbestände, die primär dem Schutz anderer Rechtsgüter gewidmet sind, die aber die Beeinträchtigung des Rechtsgutes Leben als zweite strafbarkeitsbegründende oder strafschärfende Unrechtskomponente aufweisen.[30] Das ist zunächst die Gruppe der abstrakten und konkreten Lebensgefährdungsdelikte, deren Tatbestandsmäßigkeit auf abstrakt lebensgefährlichen oder konkreten lebensgefährdenden Handlungen beruht. Zur erstgenannten Kategorie gehört z.B. die schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB)[31], zur zweiten die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)[32]. Des Weiteren sind zu erwähnen die erfolgsqualifizierten Delikte, bei denen die schwere Folge i.S.d. § 18 StGB ein Todeserfolg ist, wie z.B. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) und Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB). Im Nebenstrafrecht findet man diese Tatbestandsgattung in § 97 AufenthG. Die Nähe dieser Straftatbestände zu Mord und Totschlag wird durch ihre Zuordnung zur sachlichen Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer bekräftigt, § 74 Abs. 2 GVG.

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