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4. Tathandlung Tötung

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Das tatbestandsmäßige Handlungsmerkmal der vorsätzlichen und fahrlässigen Tötungsdelikte ist die Tötung. Nichts anderes ist mit dem Merkmal „Tod … verursacht“ in § 222 StGB gemeint. Denn Tötung bedeutet Verursachung des Todeserfolges.[58] Da der objektive Tatbestand der Aussetzung (§ 221 StGB) keinen Todeserfolg beinhaltet, kann auch die tatbestandserfüllende Aussetzungshandlung nicht als Tötung bezeichnet werden (näher dazu unten Rn. 63). Die dogmatischen Details des Tatbestandsmerkmals Tötung sind Themen des Allgemeinen Strafrechts. Danach richten sich die Bedingungen der Kausalität sowie der objektiven Zurechnung des Todeserfolgs.[59] Ebenfalls im Allgemeinen Teil des Strafrechts sind die Grundlagen für die strafrechtliche Bewertung eines todesursächlichen Verhaltens bei Beteiligung mehrerer Personen. Wer mit einem anderen zusammen dazu beiträgt, dass ein Mensch zu Tode kommt, kann Täter oder Teilnehmer eines Tötungsdelikts sein. Die Abgrenzung richtet sich nach §§ 25 ff. StGB. Tötung kann auch ein Unterlassen sein (zum Mord durch Unterlassen siehe unten Rn. 46 f.). Die Ursächlichkeit für den Todeserfolg wird ermittelt, indem ein hypothetischer Befund durch Hinzudenken der unterlassenen Handlung erhoben wird. Ursächlich ist die Unterlassung, wenn die hinzugedachte Handlung ihn verhindert hätte. Tatbestandsmäßige Tötung ist derartig kausales Unterlassen allein bei Bestehen einer Erfolgsverhinderungspflicht, also einer Garantenstellung, § 13 StGB.[60] Auch das ist ein Thema des Allgemeinen Strafrechts.

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