Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Andreas Popp, Jörg Eisele - Страница 18

3. Taterfolg Tod

Оглавление

10

Totschlag (§ 212 StGB), Mord (§ 211 StGB), Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) und Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) sind Lebensverletzungsdelikte. Der objektive Tatbestand dieser Delikte enthält die Erfolgskomponente „Tod“. Mit Eintritt des Todeserfolges ist die Tat vollendet.[54] Bis zu diesem Punkt durchläuft die Vorsatztat die strafbare Versuchszone (§§ 211, 212, 216 i.V.m. § 22 StGB), Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung ist vor dem Erfolgseintritt noch nicht gegeben. Durch freiwillige Abwendung des Todes kann die Versuchsstrafbarkeit gemäß § 24 StGB aufgehoben werden. Das einzige Lebensgefährdungsdelikt im 16. Abschnitt, die Aussetzung (§ 221 StGB), kann schon vor Eintritt eines Todeserfolges vollendet sein. Ausreichend ist eine konkrete Gefährdung des Lebens (näher dazu unten Rn. 61 ff.).[55] Die exakte Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem das Opfer nicht mehr lebend, sondern tot ist, hat somit erhebliche strafrechtliche Bedeutung. Abhängig ist dies zunächst von den naturwissenschaftlich relevanten Kriterien. Die Humanmedizin kennt zwei unterschiedliche Todesbegriffe, denen unterschiedliche Todeszeitpunkte korrespondieren: das irreversible Erlöschen der Hirntätigkeit (Hirntod) und der endgültige Stillstand von Kreislauf und Atmung (Herztod). Es ist eine juristische Entscheidung, welcher Todesbegriff dem Strafrecht zugrunde zu legen ist. Da der Gesetzgeber dazu nicht allgemein Stellung genommen hat, ist die Festlegung der Rechtsprechung und dem wissenschaftlichen Diskurs anheimgestellt. Entscheidungsleitend sind dabei die rechtlichen Konsequenzen, die der eine oder der andere Todesbegriff auslöst. Deswegen wird heute das Hirntodkriterium präferiert.[56] Mit dem endgültigen und unumkehrbaren Ausfall der gesamten Hirntätigkeit, vor allem des Stammhirns, ist der Mensch tot. Das gilt auch dann, wenn die Funktion von Herz und Kreislauf mit technischen Mitteln noch über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten wird. Damit ist die rechtliche Voraussetzung dafür geschaffen, dass Organ- und Gewebeentnahmen in dieser Phase transplantationsrechtlich den Regeln über die „Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern“ (§§ 3 ff. TPG) unterfallen, § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG.[57] Das Abschalten des Beatmungsgerätes ist keine Verursachung des Todes, eine Strafbarkeit gemäß §§ 211 ff. StGB kann dadurch nicht mehr begründet werden. Auch besteht nach Eintritt des Hirntodes keine Garantenpflicht zur Aufrechterhaltung von Herz- und Kreislauffunktion unter dem Gesichtspunkt des aktiven Lebensschutzes.

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх