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3. Arbeitsrechtlicher Grundsatz der individuellen Rechtsverteidigung

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Weiterhin wird zu bedenken gegeben, dass das Arbeitsrecht die Funktion habe, den Arbeitnehmer zu schützen, und zwar allein vor seinem Arbeitgeber.[25] In dem Verhältnis dieser beiden spielt der Betriebsrat zunächst nur eine Nebenrolle, und so mag man sich auf den arbeitsrechtlichen Grundsatz zurückziehen, dass der Arbeitnehmer die ihm eingeräumten Individualrechte gegen den Arbeitgeber auch selbständig durchsetzen muss. Insoweit sind ihm prozessuale Mittel zur Seite gestellt, die ihn – formal gesehen – optimal schützen. Ihm daneben zusätzlichen strafrechtlichen Schutz gegen seinen Betriebsrat zu gewähren, wird vor diesem Hintergrund für überflüssig gehalten.[26]

Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern

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