Читать книгу Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern - Katrin Cosack - Страница 26
2. Zum Argument der Autonomie der Betriebsparteien
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Die Ablehnung jeden Eingreifens in das privatrechtliche Geflecht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (letzterer idealerweise unterstützt und repräsentiert durch den Betriebsrat) lässt außer Acht, dass es vorliegend nicht darum geht, die eine oder die andere Partei zu Lasten der andern zu stärken, bzw. sie zugunsten der Gegenseite zu schwächen. Es soll keineswegs in ein funktionierendes Kräftegleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern eingegriffen werden. Ziel der Strafrechtsbefürworter ist es vielmehr, einer zu beobachtenden Kräfteverschiebung in Richtung Betriebsrat, und zwar zu Lasten des Arbeitnehmers, entgegenzuwirken. Das Betriebsverfassungsgesetz, das 1952 erstmals in Kraft getreten ist, basierte auf anderen Voraussetzungen als denen, die heute in den Betrieben herrschen. Es ging damals davon aus, dass jede dem Betriebsrat zugestandene Freiheit den Arbeitnehmern zugutekam und dass jede Beschneidung der Betriebsratsrechte unmittelbar auch den Arbeitnehmern schadete, weil es beide gewissermaßen als Einheit ansah. Heute wird eine Kontrolle der Betriebsräte im Hinblick auf die pflichtgemäße Interessenwahrnehmung der von ihnen repräsentierten Arbeitnehmer zunehmend für notwendig gehalten.[45] Nicht nur die anfangs erwähnten LAG-Urteile bestätigen die Notwendigkeit hierfür. Es ist schließlich nicht der Schutz des Arbeitnehmers vor dem Arbeitgeber, sondern der Schutz des Arbeitnehmers vor seinem eigenen Betriebsrat, der im Fokus dieser Untersuchung steht.[46]
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Hier kann es dem Staat nicht gestattet sein, unter Hinweis auf das zur Verfügung gestellte Betriebsverfassungsgesetz und der darin weitgehend begründeten Privatautonomie der Parteien vornehme Zurückhaltung zu üben. Insofern fordert Rieble zu Recht, der Staat habe in einem Mindestmaß auf dem von ihm bereiteten Spielfeld als Schiedsrichter für Ordnung zu sorgen.[47]