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IV. Ergebnis zu B.: Kein genereller Ausschluss der staatlichen Strafverantwortung unter Opportunitätsgesichtspunkten

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Es ist also festzuhalten, dass sämtliche Argumente derer, die eine prinzipielle Inkompatibilität des Strafrechts mit der kollektiven Interessenvertretung des Betriebsverfassungsrechts sehen, entkräftet werden konnten. Zwar handelt es sich bei einem Betriebsratsmitglied gewiss nicht um den „typischen Kriminellen“, und ebenso ist die betriebliche Arbeitnehmervertretung sicher kaum der typische Schauplatz für die Auslebung krimineller Energie, aber im Bereich der Wirtschaftskriminalität ist häufig gerade das Untypische typisch. Vor allem beim Untreuevorwurf handelt der Täter ja stets im Rahmen der ihm rechtlich gegebenen Möglichkeiten und daher auf den ersten Blick durchaus in sozialadäquater Art und Weise. Und auch wenn im Fall des Betriebsrats die schädigende Handlung in der Entscheidung eines Gremiums besteht, kann deswegen noch nicht von vornherein von einer geringen Schuld des Einzelnen ausgegangen werden.

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Auch ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung kann nicht deshalb verneint werden, weil der Betrieb nach Auffassung vieler ein in sich abgeschlossenes System mit eigenen Regeln bildet. Gerade der Arbeitnehmerschutz bestimmt über die Grenzen des einzelnen Betriebs hinaus das soziale Verständnis einer Rechtsordnung erheblich mit – auch weil so viele Arbeitnehmer in Betrieben mit Betriebsräten tätig sind.

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Es kann also weder a priori gesagt werden, dass die Schuld des Betriebsratsmitglieds, das durch die pflichtwidrige Ausübung seiner Mitwirkungsrechte Arbeitnehmer schädigt, stets gering ist, noch kann vorab ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung negiert werden. Damit ist festzuhalten, dass zwar im Einzelfall das Opportunitätsprinzip in Form von § 153 StPO durchaus anzuwenden sein mag, dass es aber nicht geeignet ist, generell jeder Prüfung eines Anfangsverdachts die Berechtigung abzusprechen.

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Allerdings sollte wegen des Ultima-Ratio-Gedankens des Strafrechts an dieser Stelle noch nicht unmittelbar zur Prüfung des in Frage kommenden Untreuetatbestandes übergegangen werden, denn wenngleich nach allem viel dafür spricht, den Betriebsrat im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer stärker zu kontrollieren, bleibt natürlich die Frage, ob zu diesem Zweck sogleich auf das scharfe Schwert des allgemeinen Strafrechts zurückgegriffen werden sollte.[62]

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Dies wäre dann verzichtbar, wenn das Betriebsverfassungsrecht selbst entsprechende Mechanismen vorhalten würde[63] oder wenigstens die Gefahr einer zivilrechtlichen Haftung geeignet wäre, Betriebsräte nötigenfalls zu disziplinieren[64].

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Dem Argument der Strafrechtsgegner, es lägen insoweit ausreichend Kontroll- und Ahndungsmechanismen außerhalb des allgemeinen Strafrechts vor, soll daher im Folgenden nachgegangen werden.

Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern

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