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3. Zum Argument der Kriminalisierung des Arbeitsrechts

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Ähnliches kann auch gegen das Argument vorgebracht werden, eine stärkere Kontrolle des Betriebsrats, die auch das strafrechtliche Instrumentarium nicht ausschließe, führe zu einer Kriminalisierung des Arbeitsrechts und beschneide letztlich mit den Rechten des Betriebsrats auch die Rechte der von ihm vertretenen Arbeitnehmer.

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Denn gerade denjenigen, die die Rechte der Arbeitnehmer stärken wollen, sollte es ein wichtiges Anliegen sein, dass die Anforderungen des Betriebsverfassungsrechts an den Betriebsrat, wie z.B. das Gleichbehandlungsgebot gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG und das Verbot seiner Begünstigung gemäß § 78 S. 2 BetrVG, letzteres strafrechtlich abgesichert durch § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, eingehalten werden. Denn mit der an diesen Vorgaben ausgerichteten Vertretung der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat steht und fällt deren Macht im Betrieb. Ein Betriebsrat, der Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund von Gewerkschaftszugehörigkeit unterschiedlich behandelt oder anstelle von berechtigten Anliegen der Arbeitnehmerschaft sachfremde eigene Ziele verfolgt, schwächt diese eher, anstatt sie im Verhältnis zum Arbeitgeber zu stärken. Damit stellt also eine verstärkte Kontrolle des Betriebsrats im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner (vornehmlich) arbeitnehmerschützenden Pflichten kein Hindernis für seine Arbeit dar, sondern ist vielmehr eine Voraussetzung für das Funktionieren der Gleichberechtigung der Arbeitnehmer im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber und so letztlich auch die Bedingung für die das Fortbestehen der betrieblichen Mitbestimmung als solcher.[48]

Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern

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