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4. Gefährdung der betrieblichen Mitbestimmung durch Haftungsrisiken

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Und zuletzt werden Bedenken hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Betriebsverfassung angeführt: Je höher das Haftungsrisiko, desto geringer sei die Bereitschaft zur Übernahme eines Betriebsratsmandats, das gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG ja unentgeltlich als Ehrenamt auszuüben ist. Wenn sich aber aufgrund allzu restriktiver Kontrolle letztlich kaum mehr jemand für die Ausübung dieses Ehrenamtes zur Verfügung stelle, sei der betrieblichen Mitbestimmung u.U. ein erhebliches praktisches Hindernis entgegengesetzt.[27]

Teil 1 Das Verhältnis Arbeitnehmer – Betriebsrat: Ein strafrechtsfreier Raum?B. Autonomie der Betriebsverfassung contra Strafverantwortung des Staates › III. Auseinandersetzung mit den Argumenten der Strafrechtsgegner

Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern

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