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3. Richterrecht
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Schließlich bildet die Rechtsprechung des EuGH eine europäische Rechtsquelle, die durch die Zunahme an europäisiertem Kollisionsrecht an Einfluss gewinnt. Der Gerichtshof entscheidet letztverbindlich über die Auslegung von Verordnungs- und Richtlinienrecht. Aus dem Kanon der bekannten Auslegungsmethoden greift der EuGH verstärkt auf die systematisch-teleologische Auslegung zurück und betont das Effizienzgebot (effet utile) des europäischen Rechts;[27] das hat zur Folge, dass der Anwendungsbereich europäischen Sekundärrechts tendenziell weit ausgelegt wird.[28] Insbesondere das Europäische Zivilverfahrens- und das Internationale Gesellschaftsrecht sind in hohem Maße durch die Rechtsprechung des EuGH geprägt.
1. Teil Einführung und Überblick › F. Rechtsquellen des IPR und ihre Rangfolge › II. Völkerrechtliche Staatsverträge