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2. Richterrecht

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Nationales Richterrecht ist v.a. für den allgemeinen Teil des IPR prägend, welcher durch Art. 3–6 nur fragmentarisch geregelt ist. Dort finden sich beispielsweise keine Normen zu Qualifikation und Vorfragen (dazu unten Rn. 29 f., 59 f.). Jene Lücken werden durch Richterrecht gefüllt.[51] Ebenso wird das Internationale Gesellschaftsrecht durch Richterrecht geprägt.

1. Teil Einführung und ÜberblickF. Rechtsquellen des IPR und ihre Rangfolge › IV. Rangfolge

Internationales Privatrecht

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