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1. Teil Einführung und Überblick › G. Nachbargebiete

G. Nachbargebiete

1. Teil Einführung und ÜberblickG. Nachbargebiete › I. Rechtsvergleichung

I. Rechtsvergleichung[1]

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Wie es der Begriff nahelegt, stellt die Rechtsvergleichung verschiedene Rechtsordnungen gegenüber und vergleicht sie. Dies ist für das IPR v.a. deshalb von Interesse, weil am Ende der Ermittlung des anwendbaren Rechts häufig ausländisches Recht steht, das durch die Rechtsvergleichung näher beleuchtet wird. Aber auch innerhalb der kollisionsrechtlichen Prüfung kann ausländisches Recht von Bewandtnis sein.[2] Die Rechtsvergleichung wird daher zu den „Hilfswissenschaften“ des IPR gezählt.[3]

1. Teil Einführung und ÜberblickG. Nachbargebiete › II. Recht der Schiedsgerichtsbarkeit

II. Recht der Schiedsgerichtsbarkeit[4]

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In der Praxis ist das Recht der Schiedsverfahren häufig mit internationalprivatrechtlichen Fragen verwoben. Über 60 Prozent der großen europäischen Unternehmen ziehen schiedsgerichtliche Verfahren einer Streitbeilegung durch staatliche Gerichte vor. Das Recht der Schiedsgerichtsbarkeit betrifft die Streitbeilegung durch ein nicht-staatliches Gericht, das in der sog. Schiedsvereinbarung von den Beteiligten ausgewählt wird. In der Schiedsvereinbarung wird i.d.R. zugleich das Recht festgelegt, das die Schiedsgerichte anzuwenden haben.[5]

1. Teil Einführung und ÜberblickG. Nachbargebiete › III. Internationales Zivilverfahrensrecht

III. Internationales Zivilverfahrensrecht[6]

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Im Unterschied zum IPR befasst sich das Internationale Zivilverfahrensrecht (IZVR) mit der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Ansprüchen. Es geht also anders als im IPR nicht um die Ermittlung des anwendbaren Rechts, sondern um Prozessrecht, das bei Sachverhalten mit Auslandsberührung das gerichtliche Verfahren, insbesondere die internationale Zuständigkeit, regelt.

Hinweis

Im Unterschied zur Rechtsvergleichung und zum Schiedsverfahrensrecht wird das Internationale Zivilverfahrensrecht in Ausbildung und Literatur meist zusammen mit dem IPR behandelt. Diesem Aufbau wird auch hier gefolgt, denn (Fall-)Klausuren suchen oft den Einstieg über das IZVR („Wo kann X klagen?“), um sich im Anschluss schwerpunktmäßig dem IPR zuzuwenden („Welches Sachrecht wird das Gericht anwenden?“).

Internationales Privatrecht

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