Читать книгу Internationales Privatrecht - Klaus Krebs - Страница 55

c) Parteiwille

Оглавление

41

Etliche Kollisionsnormen lassen zu, dass die Parteien das anwendbare Recht selbst wählen (z.B. Art. 3 Rom I-VO; Art. 14 Rom II-VO; Art. 5 Rom III-VO; Art. 22 EuErbVO; Art. 22 EuGüVO). Wenn von diesen Rechtswahlmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird, geht diese sog. subjektive Anknüpfung der objektiven Anknüpfung vor.[24]

Beispiel

Die Schwedin S verpachtet dem Norweger N ihr in Stockholm belegenes Grundstück. Sie vereinbaren, dass sich der Vertrag nach dänischem Recht richten soll.

Nach der objektiven Anknüpfung in Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I-VO wäre hier das Recht des Ortes der unbeweglichen Sache, also schwedisches Recht, anzuwenden. Da S und N aber eine wirksame Rechtswahl nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO getroffen haben, ist nach der vorrangigen subjektiven Anknüpfung dänisches Recht anzuwenden.

JURIQ-Klausurtipp

Das IPR folgt teilweise einer eigenen, zu Beginn schwer verständlichen Sprache. Auf manche Begriffe, wie objektive oder subjektive Anknüpfung, können Sie in der Klausur auch verzichten. Andererseits kann die Verwendung der Fachbegriffe dem Korrektor im Examen anzeigen, dass Sie sich mit dem IPR befasst und nicht wie andere „auf Lücke gesetzt“ haben.

Internationales Privatrecht

Подняться наверх