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bb) Alternative Anknüpfung (Günstigkeitsprinzip)

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Bei alternativen Anknüpfungen (z.B. Art. 11 Abs. 1 und 2) sind Rechtsgeschäfte bereits dann formgültig, wenn sie nach einer der alternativ berufenen Rechtsordnungen formwirksam sind. Dadurch wird die Formwirksamkeit einzelner Rechtsgeschäfte begünstigt.

Beispiel[26]

M und F leben in Deutschland. Sie schließen 2018 auf Mauritius die Ehe. Dabei erklären sie vor dem dortigen Standesbeamten, im Güterstand des „Legal system of separation of goods/Régime légal de séparation de beins“ leben zu wollen, was dem Güterstand der Gütertrennung im deutschen Recht entspricht. Wurde die Gütertrennung aus deutscher Sicht formwirksam vereinbart, wenn Gütertrennung nach mauritischem Recht (Art. 1475 Code Civil Mauricien) durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung möglich ist?

Das deutsche Recht lässt es zu, durch Ehevertrag vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abzuweichen (§ 1408 Abs. 1 BGB). Allerdings bedarf ein solcher Ehevertrag der notariellen Form (§ 1410 BGB). Indes lässt es Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 genügen, wenn die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt sind, in der es vorgenommen wird (sog. Ortsform). Da Art. 1475 Code Civil Mauricien die Vereinbarung von Gütertrennung durch Erklärung vor dem Standesbeamten zulässt, wurde die Gütertrennung wirksam vereinbart.

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Hinweis

Ab dem 29.1.2019 richtet sich die Formwirksamkeit einer Güterstandsvereinbarung nach europäischem Kollisionsrecht (Art. 23 EuGüVO). Art. 23 Abs. 2 EuGüVO gibt vor, dass bei gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten auch die Formvorschriften des Heimatstaates eingehalten sein müssen. Daher wäre das obige Beispiel (Rn. 45) anders zu beurteilen, wenn M und F erst nach dem 28.1.2019 die Güterstandsvereinbarung auf Mauritius geschlossen hätten. Da M und F ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und das deutsche Recht für Güterstandsvereinbarungen die notarielle Form in § 1410 BGB vorschreibt, wäre die zwischen M und F getroffene Güterrechtswahl formwidrig und damit unwirksam, vgl. Art. 23 Abs. 2 EuGüVO, § 1410 BGB.

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