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a) Staatsangehörigkeit
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Das häufigste Anknüpfungsmoment im EGBGB ist die Staatsangehörigkeit (vgl. z.B. Art. 7, 9, 13 Abs. 1, 24).[10] Zu den zahlreichen Vorteilen[11] dieser Anknüpfung gehören insbesondere die einfache Feststellbarkeit der Staatsangehörigkeit (steht in jedem Personalausweis) und ihre relative Kontinuität (die Staatsangehörigkeit wechselt eher selten). Vermittelt wird die Staatsangehörigkeit grundsätzlich entweder nach dem sog. ius soli (lat.: Recht des Bodens) durch Geburt innerhalb des jeweiligen Landes oder nach dem sog. ius sanguinis (lat.: Recht des Blutes) durch Geburt von einem Elternteil, der die jeweilige Staatsangehörigkeit besitzt. Welchem dieser beiden Grundprinzipien gefolgt wird, entscheidet jeder Staat grundsätzlich selbst.[12] Deutschland folgt in § 4 Abs. 1 S. 1 StAG im Grundsatz dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis), sieht aber innerhalb der engen Grenzen des § 4 Abs. 3 StAG auch den Staatsangehörigkeitserwerb nach dem ius soli vor.
Hinweis
In der Klausur wird die Staatsangehörigkeit der Personen in aller Regel vorgegeben sein.
Schwierigkeiten können sich bei Personen ergeben, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten (Doppel- bzw. Mehrstaater) oder gar keine Staatsangehörigkeit haben (Staatenlose).
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Hier hilft der allgemeine Teil des EGBGB weiter: Nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 kommt es bei Doppel- und Mehrstaatern allein auf die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates an, mit dem die Person am engsten verbunden ist (sog. effektive Staatsangehörigkeit), insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Wenn jedoch eine der Staatsangehörigkeiten die deutsche ist, so erklärt Art. 5 Abs. 1 S. 2 unabhängig von der effektiven Staatsangehörigkeit immer die deutsche für maßgeblich.[13]
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Für Staatenlose kommt es nach Art. 5 Abs. 2 auf deren (gewöhnlichen) Aufenthalt an, doch ist die Vorschrift weitgehend durch Art. 12 des New Yorker UN-Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen[14] verdrängt, das in ähnlicher Weise den Wohnsitz des Staatenlosen für maßgeblich erklärt.[15]
Hinweis
Art. 5 Abs. 1 und 2 sind – typisch für den allgemeinen Teil des IPR – bloße Hilfsnormen, die als unselbstständige Kollisionsnormen bezeichnet werden. Sie führen im Unterschied zu den sog. selbstständigen Kollisionsnormen (Verweisungsnormen) im besonderen Teil (z.B. Art. 7 Abs. 1, 13 Abs. 1) nicht zu dem letztlich auf den Sachverhalt anwendbaren Recht, sondern helfen nur bei der Konkretisierung der Verweisungsnormen.[16]