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gg) Ausweichklauseln
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Die dargelegten Anknüpfungstechniken sorgen für Rechtssicherheit. Zugleich führen sie im Regelfall zu der Rechtsordnung, zu der die engste Verbindung besteht. In Ausnahmefällen ist das berufene Recht allerdings derart weit von der engsten Verbindung des Sachverhalts entfernt, dass durch sog. Ausweichklauseln (z.B. Art. 46 EGBGB; Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO) eine Ergebniskorrektur erforderlich wird. Dies dient zwar – wie etwa § 242 BGB im materiellen Recht – der Gerechtigkeit im Einzelfall, schadet jedoch der Rechtssicherheit. Daher sind Ausweichklauseln eng auszulegen.
Hinweis
Die Mischung aus festen Anknüpfungsregeln und Auflockerungen durch Ausweichklauseln ist den Zielen des IPR (siehe Rn. 4 ff.) geschuldet.
Beispiel
Die Inländer A und B reisen mit einem deutschen Busunternehmen von Heidelberg nach Barcelona. Auf der Höhe von Marseille veräußert A dem B ein Handtuch. Der Eigentumsübergang würde sich nach Art. 43 Abs. 1 an sich nach französischem Recht richten. Da Frankreich aber nur Durchreiseland ist und der Sachverhalt deutlich engere Verbindungen zu Deutschland aufweist (deutsches Busunternehmen, Staatsangehörigkeiten von A und B), ist nach der Ausweichklausel in Art. 46 deutsches Recht anzuwenden.
JURIQ-Klausurtipp
Das Verständnis für die beschriebenen Anknüpfungstechniken wird Ihnen in der Klausur helfen, das Gesetz richtig anzuwenden. Dabei wird es nicht darauf ankommen, ob Sie sich an die Bezeichnungen der verschiedenen Anknüpfungstechniken erinnern. Entscheidend ist vielmehr, dass Sie das Gesetz genau lesen und entscheidende Worte, wie „im Zeitpunkt der Eheschließung“ (unwandelbare Anknüpfung), nicht unterschlagen. Bei genauem Lesen und wortgetreuem Anwenden des Gesetzes folgen Sie den beschriebenen Anknüpfungstechniken völlig von selbst!