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b) Gewöhnlicher Aufenthalt, Wohnsitz

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Der gewöhnliche Aufenthalt ist das wichtigste Anknüpfungsmoment im europäischen Verordnungsrecht und taucht seit der Reform von 1986 auch im deutschen IPR mehrfach auf.


Unter gewöhnlichem Aufenthalt wird der Ort des Lebensmittelpunktes einer Person verstanden.[17]

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Um zu klären, wo eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat, ist auf die familiären, beruflichen und freundschaftlichen Bindungen (kurz: die soziale Integration) abzustellen.[18] Dabei liefert v.a. die Aufenthaltsdauer als objektives Merkmal ein wichtiges Indiz. Es gibt zwar keine feste Frist, nach deren Verstreichen auf den gewöhnlichen Aufenthalt geschlossen werden kann; doch wird nach einer Faustregel ab einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten die Gewöhnlichkeit des Aufenthalts vermutet.[19]

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Andererseits kann auch schon nach kurzer Aufenthaltsdauer von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen sein, wenn der Aufenthaltswille (sog. animus manendi) auf ein dauerhaftes Verweilen abzielt.[20]

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Da es letztlich auf die soziale Integration ankommt, führen zeitweise Abwesenheit, etwa durch Reisen oder vorübergehende Studienaufenthalte, nicht zu einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts.[21] Nur der (sog. schlichte) Aufenthalt (vgl. etwa Art. 5 Abs. 2 a.E.; Art. 24 Abs. 1 S. 2), der allein auf die tatsächliche Anwesenheit ohne Anforderungen an die soziale Integration oder Verweildauer abstellt, wechselt in diesen Fällen.

Beispiel

Für das obige Beispiel (Rn. 32) bedeutet dies, dass H, der erst vier Wochen und nur vorübergehend in Mulhouse verweilt, zwar schlichten Aufenthalt in Frankreich hat, der gewöhnliche Aufenthalt aber weiterhin in Salzburg liegt, wo er jahrelang gelebt und gearbeitet hat. Im Ergebnis richtet sich der Nachbesserungsanspruch daher nach österreichischem Recht.

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Der Wohnsitz als Anknüpfungsmoment ist zwar nicht vollständig identisch mit dem gewöhnlichen Aufenthalt,[22] wird aber mitunter nach den gleichen Kriterien bestimmt und fällt meist mit ihm zusammen. Ob ein Wohnsitz begründet wurde, entscheidet die jeweilige Rechtsordnung, deren IPR angewendet wird (für das deutsche Recht: § 7 BGB).[23]

Hinweis

Während die nicht immer einfache Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts gelegentlich in Klausuren verlangt wird, ist der Wohnsitz meist vorgegeben.

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